Kurz gesagt: Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Anbieter generativer KI-Systeme müssen deren Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markieren; Betreiber müssen Deepfakes sowie KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sichtbar offenlegen – Letzteres nur dann, wenn keine redaktionelle Kontrolle mit benannter Verantwortung stattgefunden hat. Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Seit dem 2. August 2026 gelten in der gesamten EU neue Transparenzpflichten für künstliche Intelligenz. Artikel 50 der KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt, dass KI-generierte Inhalte als solche erkennbar sind – technisch für Maschinen und in bestimmten Fällen auch sichtbar für das Publikum. Betroffen sind nicht nur große Technologiekonzerne, sondern grundsätzlich jedes Unternehmen, das generative KI beruflich einsetzt.
Wichtig ist die Rollenverteilung: Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern (wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt) und Betreibern (wer ein KI-System beruflich einsetzt). Beide tragen unterschiedliche Pflichten – wer sie verwechselt, kennzeichnet entweder zu wenig oder an der falschen Stelle.
Anbieter: maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2)
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert markieren. In der Praxis bedeutet das Wasserzeichen, Metadaten oder Herkunftsnachweise nach Standards wie C2PA. Die Lösungen müssen wirksam, interoperabel und robust sein, „soweit dies technisch durchführbar ist" – Umsetzungskosten und Stand der Technik werden berücksichtigt.
Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Für neu in Verkehr gebrachte Systeme greift die Pflicht sofort.
Betreiber: sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und KI-Texten (Art. 50 Abs. 4)
Betreiber trifft eine für Menschen wahrnehmbare Offenlegungspflicht in zwei Fällen:
- Deepfakes: Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten, muss dies offenlegen. Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich – auch ein fotorealistisches KI-Produktbild kann erfasst sein.
- KI-Texte zu öffentlichem Interesse: Wer KI-generierte oder -manipulierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss die KI-Herkunft offenlegen.
Chatbots und Emotionserkennung (Art. 50 Abs. 1 und 3)
KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren – Chatbots, Sprachassistenten, KI-Avatare –, müssen so gestaltet sein, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen, dass sie mit einer Maschine sprechen. Diese Pflicht adressiert primär den Anbieter als Gestaltungspflicht, entfällt aber, wenn der KI-Einsatz aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist. Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen die betroffenen Personen zusätzlich informieren; datenschutzrechtliche Pflichten bleiben davon unberührt.
In allen Fällen gilt: Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition klar und eindeutig erfolgen. Ein Hinweis im Kleingedruckten der AGB genügt nicht.
Die wichtigsten Ausnahmen
- Redaktionelle Verantwortung: Die Offenlegungspflicht für KI-Texte entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Diese Ausnahme gilt nur für Texte – nicht für Deepfakes und nicht für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter.
- Künstlerische und satirische Werke: Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine geeignete Offenlegung, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
- Reine Hilfsfunktionen: Systeme, die nur die Standardbearbeitung unterstützen oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern – etwa Rechtschreibprüfung, Farbkorrektur oder Rauschunterdrückung –, lösen keine Markierungspflicht aus.
Strafen und Durchsetzung
Verstöße gegen Artikel 50 können nach Artikel 99 Abs. 4 lit. g mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag. Zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden; in Österreich fungiert die KI-Servicestelle bei der RTR als zentrale Anlaufstelle, die eigentliche Aufsicht ist sektoral verteilt.
Anders als die Vorschriften für Hochrisiko-KI wurde Artikel 50 durch den „Digital Omnibus" (Verordnung (EU) 2026/1744) nicht verschoben. Die Hochrisiko-Fristen nach Anhang III rutschten auf den 2. Dezember 2027, jene nach Anhang I auf den 2. August 2028 – die Transparenzpflichten gelten seit August 2026 unverändert.
Was jetzt zu tun ist
- Rolle klären: Sind Sie Anbieter, Betreiber oder beides? Davon hängt ab, welche Pflichten überhaupt greifen.
- Inventar erstellen: Erfassen Sie, wo im Unternehmen generative KI Inhalte erzeugt – Website, Newsletter, Social Media, Kundenservice, Produktbilder.
- Einheitliche Hinweise definieren: Formulierung, Platzierung und Sichtbarkeit der Kennzeichnung festlegen; die EU stellt dafür freie Symbole bereit.
- Redaktionsprozess dokumentieren: Wer prüft KI-Texte, wer trägt die redaktionelle Verantwortung? Ohne Nachweis greift die Ausnahme nicht.
- Chatbots prüfen: Erfolgt der KI-Hinweis vor der ersten Nutzerinteraktion?
- Leitlinien heranziehen: Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 finale Leitlinien zu Artikel 50 sowie einen freiwilligen Code of Practice zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Dessen Einhaltung kann als Nachweis der Pflichterfüllung dienen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung des Einzelfalls empfiehlt sich rechtliche Beratung.





